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   VGH Baden-Württemberg, 05.07.1989 - 6 S 1242/88   

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https://dejure.org/1989,3519
VGH Baden-Württemberg, 05.07.1989 - 6 S 1242/88 (https://dejure.org/1989,3519)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.07.1989 - 6 S 1242/88 (https://dejure.org/1989,3519)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Juli 1989 - 6 S 1242/88 (https://dejure.org/1989,3519)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Bekleidungshilfe - Bedarfsermittlung - maßgebliche Sachlage und Rechtslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 40, 237 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1988 - 6 S 1031/87

    Sozialhilfe: Übernahme der Kosten für Besuch einer Waldorfschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.1989 - 6 S 1242/88
    Mit Urteil vom 11.08.1988 -- 6 S 1031/87 -- hat der Senat bereits entschieden, daß der Besuch einer Waldorfschule nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 BSHG zählt.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.1993 - 6 S 551/93

    Sozialhilfe: pauschale Bekleidungshilfe; Grundausstattung an Bekleidung -

    Beschränkt die Behörde ihre Regelung auf einzelne, insbesondere aus Sachmitteln bestehende Hilfen, so muß nach der Senatsrechtsprechung an sich wieder der bei Verpflichtungsklagen allgemein geltende Grundsatz durchgreifen, daß es für die Beurteilung der für die Entscheidung maßgebenden Sachlage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht ankommt (vgl. Urt. v. 05.07.1989 - 6 S 1242/88 -, FEVS 39, 247).

    Von Leistungen dieser Art unterscheidet sich aber die Bekleidungsbeihilfe dadurch, daß es sich bei ihr nicht um eine auf langfristige Bedarfsdeckung zielende einmalige Leistung handelt, wie etwa die Beihilfe zur Anschaffung einer Waschmaschine, sondern daß der auch sonst im Sozialhilferecht typische Grund, den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend sein zu lassen, auch bei ihr vorliegt, daß nämlich die beantragte Leistung von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt wird, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen ändern können und weil die Bedarfslage innerhalb kürzerer Zeiträume regelmäßig überprüft wird (Urteil des Senats vom 05.07.1989 a.a.O.).

    Einen Anspruch auf Gewährung von pauschalen Bekleidungshilfen sieht das BSHG in der bis zum 26.06.1993 geltenden Fassung nicht vor; es verweist den Hilfesuchenden grundsätzlich auf einmalige, an der Besonderheit des Einzelfalls ausgerichtete Hilfen (§ 21 Abs. 2 BSHG) (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.08.1991 - 6 S 259/91 - und vom 05.07.1989 a.a.O.; Beschlüsse vom 28.07.1989 - 6 S 2435/86 - und vom 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, VBlBW 1993, 306).

    Abgesehen davon, daß die Pauschalierung von Hilfen nicht den Sinn hat, dem Sozialhilfeempfänger die Last seiner Mitwirkungsobliegenheiten zu erleichtern, sondern ausschließlich der Vermeidung eines durch exakte Ermittlung entstehenden unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands dient (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 05.07.1989 a.a.O.), hält der Senat die von der Klägerin gerügten Nachweise auch durchaus für zumutbar.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2008 - L 7 AS 1477/08

    Arbeitslosengeld II - Sehhilfe - Bestandteil der Regelleistung - Kostenübernahme

    Hierbei hat er jedoch nicht beachtet, dass zu dem von der Regelleistung umfassten Lebensunterhalt nicht alle Aufwendungen gehören, welche als wünschens- oder erstrebenswert erachtet werden können, sondern lediglich der zur Führung eines menschenwürdigen Lebens unbedingt notwendige Bedarf (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 102, 366; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 1989 - 6 S 1242/88 - FEVS 39, 247); über das Maß des Notwendigen hinausgehende Kosten der Gesundheitspflege - und erst recht Luxusaufwendungen - können deshalb vom Leistungsträger nicht übernommen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 1999 - 7 S 2754/98 - FEVS 51, 307; ferner Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14. September 2005 - L 6 AS 8/05 - NZS 2007, 164; Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 23 Rdnr. 179; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 23 Rdnrn. 89, 136).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.07.2004 - 3 M 436/03

    Sozialhilfe, Rechtsschutz, vorläufiger, Beschwerdeverfahren, Streitgegenstand,

    Was im Einzelfall notwendig ist, ist nach den jeweils herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu bestimmen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.1989 - 6 S 1242/88 - Beschl. v. 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, juris).

    Unter den Begriff der Wäsche im Sinne dieser Bestimmung fällt auch die vom Antragsteller begehrte Unterwäsche, so dass deren Beschaffung grundsätzlich pauschal durch den Regelsatz abgegolten ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.1989 - 6 S 1242/88 - Beschl. v. 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, juris; W.Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 21 Rn. 7c; Teil C, Regelsatzverordnung, § 1 Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1992 - 6 S 2356/92

    Sozialhilfe: Bekleidungsbeihilfe; Verwendungsnachweis durch den

    Was im Einzelfall notwendig ist, ist nach den jeweils herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu bestimmen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. insbesondere Urteil vom 05.07.1989 -- 6 S 1242/88 --).

    Keinen Anspruch auf besondere Bekleidungshilfe haben die Antragsteller für die Anschaffung von Socken und Unterwäsche, da dieser Bedarf bereits in den Regelsätzen mitberücksichtigt ist (Senatsurteil vom 05.07.1989 -- 6 S 1242/88 -- m.w.N.).

  • VGH Hessen, 01.03.1994 - 9 UE 1797/91

    Einrichtung eines behindertengerechten Computerarbeitsplatzes als

    Die vom Bundesverwaltungsgericht für die rechtliche Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Leistungen der Sozialhilfe aufgestellte Regelung, daß Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung der letzte einem Vorverfahren nach § 114 BSHG zugeführte Bescheid und lediglich die Zeit bis zum Erlaß dieser Behördenentscheidung ist, gilt für die Beurteilung von Ansprüchen auf einmalige Beihilfen gleichermaßen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 15/90 - DöV 1993, 345 = FamRZ 1993, 540; Urteil vom 16. November 1978 - 5 C 19.77 - FEVS 27, 265 (273); OVG Münster, Urteil vom 5. März 1981 - 8 A 263/80 - FEVS 31, 61 (62); Hess. VGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 9 UE 1183/87 - ZfSH/SGB 1992, 354; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 1989 - 6 S 1242/88 - FEVS 39, 247).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2016 - L 2 AS 4916/15
    Als Anhaltspunkt kann auf den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge erarbeiteten Katalog über die erforderliche Grundausstattung an Bekleidung zurückgegriffen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg 5.7.1989 - 6 S 1242/88 = FEVS 39, 247; VGH Baden-Württemberg 3.11.1992 - 6 S 2356/92 = info also 1993, S. 26; VGH Hessen 26.10.1993 - 9 UE 1656/91 = FEVS 45, 25; VGH Baden-Württemberg 1.12.1993 - 6 S 551/93 = ESVGH 44, 126; OVG Hamburg 5.12.1997 - Bf IV 3/95 = FEVS 48, 496).
  • VGH Hessen, 26.10.1993 - 9 UE 1656/91

    Sozialhilfe: Übernahme der Fahrtkosten zu einem pflegebedürftigen Verwandten;

    Als Ergänzung und gegebenenfalls als Korrektur für den notwendigen Bekleidungsbedarf wird daneben ein von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen veröffentlichter "Vorschlag für bedarfsgerechte Bekleidungslisten" (info also 1986, 181 ff.) ergänzend herangezogen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 1989 - 6 S 1242/88 - FEVS 39, 247).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1993 - 7 S 362/93

    Jugendhilfe: Krankenhilfe - Kosten einer Brille

    Maßgebende Rechtsgrundlage ist im Hinblick darauf, daß die Klägerin keine laufenden Leistungen, sondern eine einmalige Hilfeleistung erstrebt, die am 1.1.1991 in Kraft getretene Regelung in § 40 Satz 1 SGB-VIII i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 2 BSHG (vgl. zum Zeitpunkt der maßgebenden Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urt. v. 3.12.1992, FEVS 43, 221 (222); VGH Bad-Württ., Urt. v. 5.7.1989 - 6 S 1242/88 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.1993 - 6 S 1467/91

    Sozialhilfe: Sozialhilfeleistungen für eine Familienfeier/Tauffeier;

    hat (vgl. S. 281 und 459 der Landratsamtsakten und zum maßgeblichen Zeitpunkt Urt. des Senats v. 05.07.1989 - 6 S 1242/88 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1991 - 6 S 2216/88

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährung einmaliger Beihilfen der

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist bei einmaligen Beihilfen grundsätzlich nicht wie bei laufenden Leistungen der Kriegsopferfürsorge der Zeitpunkt, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen wurde, sondern -- wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen -- der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als der letzten Tatsacheninstanz (Senatsurteile vom 15.10.1986 -- 6 S 2550/85 -- und vom 05.07.1989 -- 6 S 1242/88 -- = FEVS 39, 247).
  • VG Hannover, 20.03.2003 - 7 A 113/03

    Alleinerziehender; Elektrogroßgeräte; maßgeblicher Zeitpunkt; Mehrbedarf; Möbel;

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